DIE STATUTEN des Vereins KONFLIKTHILFE TIROL
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Name, Sitz und Tätigkeitsbereich des Vereines:
1.1 Der Verein führt den Namen Konflikthilfe Tirol.
1.2 Der Verein hat seinen Sitz in A-6175 Kematen.
1.3 Der Verein erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
2 Zweck des Vereines:
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, definiert sich als die Anlaufstelle bei Konflikten, als Institution für gewaltfreie Zwecke der Konflikthilfe, -prävention, -forschung und Konfliktlösung, insbesondere durch Mediation, sowie zur Verbreitung und Entwicklung alternativer Konfliktlösungsmethoden.
3 Tätigkeiten, die zur Verwirklichung des Vereinszweckes vorgesehen sind:
Der beabsichtigte Vereinszweck soll durch folgende Tätigkeiten verwirklicht werden:
3.1

Ideelle Tätigkeiten:
· Außergerichtliche Anlaufstelle für Konflikthilfe
· Beratung für alternative Konfliktlösungsmethoden
· Begleitung, Unterstützung und Durchführung alternativer Konfliktlösungsstrategien
· Unentgeltliche Namhaftmachung von Mediatoren aus den Fachbereichen Recht, Wirtschaft, Psychologie und Pädagogik
· Die Ermöglichung zum Abhalten von Kursen, Seminaren, und Fortbildungsveranstaltungen
· Veranstaltung von Vorträgen und Diskussionen,
· Herausgabe von Informationsmaterial
· Pflege von Kontakten mit anderen Institutionen und etablierten Experten aus allen Fachbereichen
· Teilnahme an und Organisation von wissenschaftlichen Veranstaltungen im In- und Ausland
· Einrichtung einer Bibliothek
· Lobbyarbeit für alternative Konfliktlösungsmethoden
· Zusammenarbeit mit öffentlichen und privaten Einrichtungen zur Erweiterung und Ergänzung des Angebots der Konflikthilfe Tirol
· Gesellige Zusammenkünfte

3.2 Aufbringung der erforderlichen finanziellen Mittel:
· Beitrittsgebühren
· Mitgliedsbeiträge
· Erträgnisse aus Veranstaltungen
· Vereinseigene Unternehmungen
· Spenden
· Sammlungen
· Vermächtnisse
· Sonstige Zuwendungen
· Subventionen
4 Arten der Mitgliedschaft:
Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in
· ordentliche Mitglieder, das sind solche, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen
· außerordentliche Mitglieder, das sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern
· Ehrenmitglieder, das sind Personen, die hiezu wegen ihrer besonderen Verdienste um den Verein ernannt werden
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Erwerb der Mitgliedschaft:
Mitglieder des Vereines können alle physischen und juristischen Personen werden.
Über die Aufnahme von außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern und die Ernennung zum Ehrenmitglied entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Generalversammlung. Vor der Konstituierung erfolgt die vorläufige Aufnahme durch die (den) Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit der Konstituierung wirksam.

6 Beendigung der Mitgliedschaft:
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod – bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit –, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.
6.1 Der freiwillige Austritt kann nur mit Ende jedes Monats erfolgen. Er muss dem Vorstand einen Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Mitteilung verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Der Mitgliedsbeitrag bleibt hierdurch unberührt.
6.2 Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung länger als 6 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
6.3 Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist jedoch binnen 2 Wochen nach Erhalt des schriftlichen Ausschlussbeschlusses die Berufung an die Generalversammlung zulässig. Bis zur Entscheidung der Generalversammlung ruhen die Mitgliedsrechte und Mitgliedspflichten.
Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Punkt 6.3 genannten Gründen von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
7 Rechte und Pflichten der Mitglieder:
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht allein den ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu. Die Mitglieder haben das Recht, in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit des Vereines und über die finanzielle Gebarung informiert zu werden. Wenn es jedoch mindestens ein Zehntel der Mitglieder unter Angabe von Gründen verlangt, so ist der Vorstand verpflichtet, jedes dieser Mitglieder auch außerhalb der Generalversammlung und zwar binnen vier Wochen ab dem Einlangen des Verlangens entsprechend zu informieren.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, worunter das Ansehen und der Zweck des Vereines leiden könnten. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Sie sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Die Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Entrichtung dieser Gebühren und Beiträge befreit.
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Die Generalversammlung:

8.1 Die ordentliche Generalversammlung findet innerhalb von 4 Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt.
8.2 Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 1/10 der ordentlichen Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer/innen stattzufinden.
In den vorgenannten Fällen hat die außerordentliche Generalversammlung längstens einen Monat nach Einlangen des Antrages auf Einberufung beim Vorstand stattzufinden.
8.3 Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 4 Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
8.4 Anträge zu Tagesordnungspunkten sind spätestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
8.5 Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zu Tagesordnungspunkten gefasst werden.
8.6 Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Das Stimm- bzw Wahlrecht richtet sich nach Punkt 7 der Statuten. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten..
Die Übertragung des Stimmrechtes im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
Die Generalversammlung ist bei statutengemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
8.7 Die Wahlen und Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
8.8 Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann/die Obfrau, in dessen/deren Verhinderung sein/ihre Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
9 Aufgabenkreis der Generalversammlung:
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a)
b)
c)


d)
e)
f)

g)

h)

i)

Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses,
Beschlussfassung über den Voranschlag,
Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen Mitgliedern
Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft,
Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft,
Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines,
Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge,
10

Der Vorstand:

10.1
a)
b)
c)
d)
e)

Der Vorstand besteht aus
dem Obmann/der Obfrau,
dem Schriftführer/der Schriftführerin,
dem Kassier/der Kassierin,
deren Stellvertreter/innen, sowie höchstens
zwei Beiräten.

10.2 Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 2 Jahre.
Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
10.3 Der Vorstand hat das Recht, bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitgliedes an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
10.4 Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau bzw dessen/deren Stellvertreter/in schriftlich oder mündlich einberufen.
10.5 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
10.6 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
10.7 Den Vorsitz führt der Obmann/die Obfrau, bei Verhinderung sein/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
10.8 Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung und Rücktritt.
10.9 Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes seiner Funktion entheben.
10.10 Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt des gesamten Vorstandes wird erst mit der Wahl des neuen Vorstandes wirksam.
11 Aufgabenkreis des Vorstandes:
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses,
b) Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen,
c) Verwaltung des Vereinsvermögens,
d) Aufnahme und Ausschluss von außerordentlichen Vereinsmitgliedern, die Streichung von Vereinsmitgliedern,
e) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.
12 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder:
12.1 Der Obmann/Die Obfrau oder sein/ihre Stellvertreter/in vertritt den Verein nach außen. Der Vorstand kann aber dem/der Geschäftsführer/in die Besorgung der laufenden Geschäfte übertragen.
12.2 Im Innenverhältnis gilt folgendes:
a) Der Obmann/Die Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und in den Vorstandssitzungen. Bei Gefahr im Verzug ist er/sie berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
b) Der Schriftführer/Die Schriftführerin hat den Obmann/die Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm/Ihr obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
c) Der Kassier/Die Kassierin ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
d) Die Stellvertreter/innen des Obmannes/der Obfrau, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassierin dürfen nur tätig werden, wenn der Obmann/die Obfrau, der Schriftführer/die Schriftführerin oder der Kassier/die Kassierin verhindert sind; die Wirksamkeit von Vertretungshandlungen wird dadurch aber nicht berührt.
e) Der Beirat/Die Beirätin besteht aus höchstens zwei Personen. Die Wahl eines Beirates ist nicht zwingend vorgeschrieben, sie erfolgt nur auf Antrag des Vorstandes für dessen Funktionsdauer. Aufgabe des Beirates ist es, dem Vorstand in beratender Funktion zur Seite zu stehen und ist dieser im Vorstand nicht stimmberechtigt. Der Beirat ist weder vertretungsbefugt noch kann er Beschlüsse fassen.
13 Die Rechnungsprüfer/innen:
13.1 Die beiden Rechnungsprüfer/innen werden von der Generalversammlung für die Funktionsdauer des Vorstandes gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
13.2 Den Rechnungsprüfern/innen obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
13.3 Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer/innen die Bestimmungen der Punkte 10.2, 10.8, 10.9 und 10.10 sinngemäß.
14 Das Schiedsgericht:
14.1 In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
14.2 Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von zwei Wochen dem Vorstand zwei ordentliche Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Die so namhaft gemachten Schiedsrichter wählen mit Stimmenmehrheit ein fünftes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
14.3 Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
15 Auflösung des Vereines:
15.1 Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit der im Punkt 8.7 der Statuten festgehaltenen Stimmenmehrheit beschlossen werden.
15.2 Der letzte Vereinsvorstand muss die freiwillige Auflösung
– der Vereinsbehörde schriftlich anzeigen und
– in einer für amtliche Verlautbarungen bestimmten Form veröffentlichen.
15.3 Das im Falle der freiwilligen Auflösung oder bei Wegfall des Vereinszweckes allenfalls vorhandene Vermögen darf in keiner wie auch immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zugute kommen.
Es ist vom abtretenden Vereinsvorstand (vom Liquidator) einem Rechtsträger zu übergeben, der als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich tätig im Sinne der §§ 34 ff der Bundesabgabenordnung anerkannt ist und in der Generalversammlung bestimmt wurde.

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